Das allgemeine Vertragsrecht enthält Regelungen für alle Vertragsarten im Zivilrecht. Damit gelten seine Regelungeninnerhalb des BGB, etwa für den klassischen Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Mietvertrag, als auch für Vertragstypen, die nicht gesetzlich geregelt sind, wie z. B. den Leasingvertrag, Mobilfunkvertrag oder auch einen Fitnessstudiovertrag.
Das allgemeine Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) geprägt. Das bedeutet, dass innerhalb der Grenzen der Gesetze die Vertragsparteien vereinbaren können, was sie wollen. Wird im Vertrag jedoch etwas vereinbart, was gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, ist der gesamte Vertrag nichtig und damit unwirksam.
Hinsichtlich allgemeiner Regelungen zum Vertragsschluss Abgabe und Zugang von Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Vertragsparteien oder ihre Vertreter. Ohne übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien ist das Zustandekommen eines Vertrages nicht möglich. |
Im allgemeinen Schuldrecht Hinsichtlich etwaiger Vertragsverletzungen wie Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht, Ansprüchen auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz oder auch des Rücktritts vom Vertrag. |
Bei der Abtretung und Schuldübernahme |
Im Verbraucherrecht, insbesondere bei Fernabsatzverträgen |